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AGB / AVLB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
der M.K.T. Wolfgang Tödt GmbH, Am Böttcherberg 13, 51427 Bergisch Gladbach

in der Fassung vom 1.01.2008

 

1.Geltungsbereich

1.1Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der M.K.T. Wolfgang Tödt GmbH (im folgenden „M.K.T.“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (im folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, M.K.T. hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn M.K.T. in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.

1.2Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Durch Auftragserteilung, spätestens aber durch Annahme der Ware werden diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vom Abnehmer anerkannt.

1.3Ist der Besteller Verbraucher, so gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen dann, wenn sie dem Besteller in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht wurden.

 

2.Angebot und Auftragsbestätigung

2.1Angebote von M.K.T. sind stets freibleibend. Ein Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn er von M.K.T. schriftlich bestätigt wird. Ebenso sind Änderungen und sonstige Abmachungen nur dann verbindlich, wenn sie von M.K.T. schriftlich bestätigt werden. Für die Ausführung sämtlicher Aufträge ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das Angebot von M.K.T. maßgeblich.

2.2Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann M.K.T. dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.

2.3Soweit der Besteller individuelle Kostenanschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet. Wird die Wirksamkeit des geschlossenen Kaufvertrages aus irgendeinem Rechtsgrund beseitigt, bleibt die Vergütungspflicht für den Kostenanschlag bestehen.

2.4Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. M.K.T. ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.

2.5Soweit von M.K.T. Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von M.K.T. erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

 

3.Schutzrechte

3.1An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich M.K.T. das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch M.K.T. zugänglich gemacht werden.

3.2Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller M.K.T. im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

4.Preise

4.1Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

4.2Die genannten Preise verstehen sich netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird hinzugerechnet.

4.3Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von M.K.T. in Rechnung gestellt werden.

4.4Treten nach Abschluss des Vertrages Ereignisse ein, die die Selbstkosten von M.K.T. bei der Herstellung oder dem Versand der Ware verteuern, insbesondere durch Erhöhung der M.K.T.- Einkaufspreise und durch Lohnerhöhungen, so ist M.K.T. zu entsprechender Preiserhöhung berechtigt.

 

5.Zahlungsbedingungen

5.1Rechnungen sind mit Vorkasse ohne Abzug zu zahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch M.K.T. als vereinbart.

5.2M.K.T. ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist M.K.T. berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.3Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von M.K.T. schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

5.4M.K.T. ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Das Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

6.Lieferung / Lieferzeit / Verzug

6.1Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. M.K.T. ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen, Sicherheiten etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.2Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

6.3Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist M.K.T. von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

6.4Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von M.K.T. verlassen oder M.K.T. die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

6.5Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von M.K.T. beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

6.6Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist M.K.T. berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. M.K.T. ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

7.Eigentumsvorbehalt

7.1M.K.T. behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferbeziehung, auch der zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist M.K.T. berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.

7.2Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. M.K.T. bleibt berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern.

7.3Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch wenn diese von M.K.T. durchgeführt werden.

7.4Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller M.K.T. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

7.5Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt M.K.T. jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von M.K.T. ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von M.K.T., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. M.K.T. verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.

7.6Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der M.K.T. gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt M.K.T. das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für M.K.T..

 

8.Versand / Gefahrenübergang

8.1Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht stets, auch wenn weitere Leistungen von M.K.T. übernommen werden, spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über.

8.2Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die M.K.T. nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird die Sendung von M.K.T. gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden auf Kosten des Bestellers versichert.

8.3Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

 

9.Sachmängelhaftung / Haftung

9.1M.K.T. haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.

9.2Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie wird nicht gegeben.

9.3Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

9.4M.K.T. steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.

9.5Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von M.K.T. getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht.

9.6Hat M.K.T. Aufwendungen zu tätigen, um einen von dem Besteller gemeldeten Sachmangel zu überprüfen, und stellt sich heraus, dass ein Sachmangel nicht vorlag, ist M.K.T. berechtigt, sämtliche Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.7Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen M.K.T. wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.

9.8Die Haftung von M.K.T. nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine M.K.T. zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die M.K.T. zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9.9Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

10.Abtretungsverbot

Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen M.K.T. sind nicht abtretbar.

 

11.Produkthaftung

11.1Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

11.2Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von M.K.T. gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller M.K.T. von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern hin frei.

 

12.Sonstiges

12.1Erfüllungsort ist Bergisch Gladbach.

12.2Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Köln. M.K.T. ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.

12.3Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

 

Bergisch Gladbach, 1. Januar 2008

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